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Sportsee Nr. 5
Der Burgheimer Sportsee Nr. 5 ist ein EU-Weiher und beliebtes Badeziel in der warmen Jahreszeit. Bei diesem See handelt es sich um ein eutrophes Gewässer mit ca. 55 ha Wasserfläche und einer maximalen Tiefe von 9 m. Im Frühjahr ist das Wasser im See meist sehr klar, im Laufe des Sommer trübt es sich etwas ein.
Besonderen Reiz bilden die abwechslungsreichen Strukturen mit mehreren Inseln, Tothölzern und Schilfbeständen. Am Gewässer wird derzeit noch, wie an seinem kleinen Ableger dem Badesee, Kiesabbau betrieben.
Jedes Jahr werden kapitale Fänge insbesondere bei Karpfen und Hechten gemeldet.


Das Betreten der Inseln im Sportsee Nr. 5 ist vom 1. Januar bis 31. Mai verboten.
Tageskarten werden für 15.-€ pro Tag ausgegeben. Für die Tageskarte wird ein Pfand von 5.- erhoben, zwecks Rückmeldung der Fangergebnisse. Nähere Informationen finden sie auf der Homepage des Sportanglervereines Burgheim unter dem Menüpunkt „Tageskarten“
Zufahrtsregelung: Der Sportsee liegt im Landschaftsschutzgebiet. Deshalb dürfen die Wege in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September nur bis zur Schranke (nördlich und südlich) zum Fischen befahren werden. Außerhalb dieser Zeit ist das Befahren der gesamten Wege zum Fischen wieder möglich. Achten Sie immer darauf, dass Sie auf den Wegen fahren!
An der Südseite vor dem freien Platz an der Schranke/ Slipanlage können Fahrzeuge geparkt werden. Selbstverständlich kann der ganze See ganzjährig ringsum begangen und befischt werden.
Im Sportsee besteht eine Entnahmepflicht für Waller. Das Schonmaß ist hier aufgehoben. Auf keinen Fall dürfen sie in andere Gewässer umgesetzt werden. Sie sind dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Die Entnahme jedes Wallers ist aus Nachweisgründen im Fangblatt unbedingt zu dokumentieren.
Das Fahren im Werksgelände ist nicht geduldet.
Die Nutzung von Markierungsbojen JEGLICHER ART (auch keine Provosorien) ist nicht gestattet.
Zelten, Grillen und Feuermachen sind grundsätzlich nicht erlaubt, wie oben aufgeführt befindet sich der See im Landschaftschutzgebiet und unterliegt somit besonderen Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Art. Selbstverständlich ist es möglich einen einseitig offenen Witterungsschutz oder Schirm zu verwenden, auch das Erwärmen von Speisen mittels Gaskocher ist möglich.